Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
eine Patientenverfügung ist eine Vorsorge für den Fall, dass man aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls einmal nicht mehr in der Lage sein könnte, seinen behandelnden Ärzten, seinen Betreuern oder seinem Vorsorgebevollmächtigten gegenüber seinen Willen zu äußern. Im Wesentlichen geht es dabei um die Entscheidung, ob unter bestimmten Umständen bestimmte intensivmedizinische, lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen getroffen werden sollen oder nicht.
Im Österreichischen Patientenverfügungsgesetz aus dem Jahr 2006 heißt es dazu:
„Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts‑, urteils- oder äußerungsfähig ist“.
In Österreich gibt es zwei Arten von Patientenverfügungen, zum einen die „verbindliche Patientenverfügung“, zum anderen alle anderen Arten von Willenserklärungen, die unter dem Begriff „andere Patientenverfügungen“ zusammengefasst werden. Der Begriff „beachtliche Patientenverfügung“ ist seit der Gesetzesnovelle 2019 nicht mehr gebräuchlich.
Andere Patientenverfügungen
Unter dem Begriff „andere Patientenverfügungen“ werden alle Willenserklärungen, die nicht die Voraussetzungen einer „verbindlichen Patientenverfügung“ erfüllen, zusammengefasst.
Sie können in einer solchen Erklärung Ihre grundlegende Haltung zu Krankheit, Sterben und intensivmedizinischer Behandlung zum Ausdruck bringen, und damit Ihren Willen auf eine prinzipielle Art erklären, ohne dass Sie sich ganz konkret darauf festlegen, unter genau welchen Umständen Sie genau welche Maßnahmen ablehnen. Sie überlassen damit Ihren behandelnden Ärzten einen gewissen Interpretationsspielraum und die letzte Entscheidung darüber, mit welchen konkreten Maßnahmen dieser allgemeinen Willenserklärung am besten entsprochen werden kann.
Der Gesetzgeber betont jedoch, dass „jede Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen ist“, und das „umso mehr, je mehr Sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt“. Das heißt, je genauer Sie die Szenarien, in denen Ihre Verfügung wirksam werden soll, beschrieben haben, und je genauer Sie festgelegt haben, welche medizinischen Maßnahmen Sie dann ablehnen, umso wirksamer und rechtlich verbindlicher wird auch eine solche Willenserklärung sein.
Diese Art von Patientenverfügung unterliegt keinen bestimmten Formvorschriften, Sie brauchen dafür keinen Notar und im Grunde genommen auch kein ärztliches Aufklärungs- und Beratungsgespräch. Es wird aber trotzdem wichtig sein, dass Sie sich eingehend mit der Materie beschäftigen und sich mit Personen Ihres Vertrauens darüber beraten.
Am besten wenden Sie sich an die „Pflege‑, Patientinnen- und Patientenanwartschaft“ Ihres Bundeslandes, und lassen sich das entsprechende Formular und das dazugehörende Informationsmaterial (Arbeitsmappe mit Hilfsmaterialien) zuschicken. Das können Sie dann in Ruhe studieren und Ihre persönlichen Formulierungen ausarbeiten. Die Patientenanwartschaft bietet dazu auch kostenlose Beratungen an, und selbstverständlich stehe auch ich Ihnen zur Verfügung.
Verbindliche Patientenverfügung
In einer „verbindlichen Patientenverfügung“ formulieren Sie Ihre Wünsche und Ihren Willen konkreter, und Sie binden Ihre behandelnden Ärzte und Betreuer auch fester und konkreter daran, genau nach diesen Ihren Vorgaben zu handeln. Dementsprechend ist die Verantwortung, die Sie beim Errichten der Verfügung für sich selbst übernehmen, eine noch größere, und daher gelten für diese Art von Verfügung auch umfassendere Vorschriften.
Wenn Sie eine „verbindliche Patientenverfügung“ errichten wollen, brauchen Sie als erstes ein Beratungsgespräch mit einem Arzt Ihres Vertrauens, in dem der Inhalt Ihrer Willenserklärung in allen Punkten eingehend und umfassend durchbesprochen und festgelegt wird.
Vermittels dieses Gespräches soll sichergestellt werden, dass Sie über alle Krankheitsszenarien, die Sie in Ihrer Verfügung erwähnen und über alle medizinischen Maßnahmen, die Sie in diesen Fällen ablehnen, umfassend informiert sind, und dass Sie die Folgen Ihrer Entscheidungen richtig einschätzen.
Wenn Sie dieses Gespräch mit mir führen möchten, werde ich Ihnen erklären, worauf es bei einer Patientenverfügung aus medizinischer Sicht ankommt, und wie Sie Ihre Anliegen klar und eindeutig formulieren können. Wir werden dabei von bewährten Standardformulierungen ausgehen, und Ihre persönlichen Wünsche dabei berücksichtigen und einbauen.
Schließlich dokumentiere ich den Inhalt des ärztlichen Beratungsgesprächs in Form einer vollständigen und formgerechten Patientenverfügung.
Danach müssen Sie für die Errichtung Ihrer „verbindlichen Patientenverfügung“ auch noch zu einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwartschaft oder eines Erwachsenenschutzvereines gehen. Dort werden Sie noch einmal über die rechtliche Tragweite Ihrer Entscheidungen aufgeklärt und die Verfügung wird als rechtswirksames Dokument errichtet.
Vertrauenspersonen
Sie können in Ihrer Patientenverfügung eine oder zwei Vertrauenspersonen angeben, die damit berechtigt sind, von den behandelnden Ärzten Auskunft zu erhalten und ihnen Auskunft über Sie zu erteilen. Die Vertrauensperson kann ein Verwandter, aber auch ein Freund, Seelsorger oder Arzt sein.
Befristung, Verlängerung und Widerruf
Alle sogenannten „anderen Patientenverfügungen“ sind unbefristet gültig, sofern darin nicht eine Befristung explizit festgelegt ist, und sofern sie nicht widerrufen wird.
Eine „verbindliche Patientenverfügung“ ist ab der Errichtung nur 8 Jahre lang gültig. Um sie zu verlängern, muss man nach 8 Jahren neuerlich ein kurzes ärztliches Beratungsgespräch führen, in dem bestätigt wird, dass sich an Ihrem Willen nichts geändert hat. Ein neuerliches juristisches Gespräch ist nicht nötig.
Wenn eine „verbindliche Patientenverfügung“ nach acht Jahren nicht verlängert wird, fällt sie ab diesem Zeitpunkt in die Kategorie „andere Patientenverfügungen“.
Eine „verbindliche Patientenverfügung“ gilt aber über die 8‑Jahres-Frist hinaus, wenn in der Zwischenzeit der Fall eingetreten ist, dass der Patient sie aus Mangel an Einsichts‑, Urteils- oder Äußerungsmöglichkeit nicht mehr verlängern kann.
Jede Art von Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden, indem man das Dokument zerreißt oder sonst wie vernichtet. Sollte man das nicht mehr können, aber noch bei Bewusstsein sein, dann reicht eine mündliche Mitteilung oder jedes andere deutlich verstehbare Zeichen, um die Wirksamkeit der Verfügung außer Kraft zu setzen.
Auf die Verfügung hinweisen
Ihre Vertrauenspersonen sollten wissen, wo die Verfügung hinterlegt ist.
Beim Errichten der Verfügung beim Notar, beim Rechtsanwalt oder bei der Patientenanwartschaft erhält man eine „Hinweiskarte auf eine Patientenverfügung“, die man leicht mit sich führen kann.
Die Möglichkeit der Speicherung der Patientenverfügung in ELGA (e‑Card) ist vorgesehen und sollte bald funktionieren, informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Und schließlich kann man seine Verfügung beim Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder beim Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registrieren. Das Register kann über eine 24-Stunden-Hotline des Österreichischen Roten Kreuzes von jedem österreichischen Spital aus abgefragt werden. Diese Möglichkeit wird vor allem von alleinstehenden Personen ohne Vertrauensperson genutzt.
Kosten
Für den Fall, dass Sie das ärztliche Beratungsgespräch mit mir machen möchten, darf ich Sie noch über die Kosten informieren:
Ich reserviere für unser Gespräch samt Erstellen des Dokuments einen Termin von 80 Minuten und verrechne dafür 160,- Euro.