Patienten­verfügung

Patienten­verfügung

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ist eine Vor­sor­ge für den Fall, dass man auf­grund einer Erkran­kung oder eines Unfalls ein­mal nicht mehr in der Lage sein könn­te, sei­nen behan­deln­den Ärz­ten, sei­nen Betreu­ern oder sei­nem Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten gegen­über sei­nen Wil­len zu äußern. Im Wesent­li­chen geht es dabei um die Ent­schei­dung, ob unter bestimm­ten Umstän­den bestimm­te inten­siv­me­di­zi­ni­sche, lebens­er­hal­ten­de oder lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men getrof­fen wer­den sol­len oder nicht.

Im Öster­rei­chi­schen Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz aus dem Jahr 2006 heißt es dazu:
„Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung im Sinn die­ses Bun­des­ge­set­zes ist eine Wil­lens­er­klä­rung, mit der ein Pati­ent eine medi­zi­ni­sche Behand­lung ablehnt, und die dann wirk­sam wer­den soll, wenn er im Zeit­punkt der Behand­lung nicht einsichts‑, urteils- oder äuße­rungs­fä­hig ist“.

In Öster­reich gibt es zwei Arten von Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, zum einen die „ver­bind­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung“, zum ande­ren alle ande­ren Arten von Wil­lens­er­klä­run­gen, die unter dem Begriff „ande­re Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen“ zusam­men­ge­fasst wer­den. Der Begriff „beacht­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung“ ist seit der Geset­zes­no­vel­le 2019 nicht mehr gebräuchlich.

Andere Patientenverfügungen

Unter dem Begriff „ande­re Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen“ wer­den alle Wil­lens­er­klä­run­gen, die nicht die Vor­aus­set­zun­gen einer „ver­bind­li­chen Pati­en­ten­ver­fü­gung“ erfül­len, zusammengefasst.

Sie kön­nen in einer sol­chen Erklä­rung Ihre grund­le­gen­de Hal­tung zu Krank­heit, Ster­ben und inten­siv­me­di­zi­ni­scher Behand­lung zum Aus­druck brin­gen, und damit Ihren Wil­len auf eine prin­zi­pi­el­le Art erklä­ren, ohne dass Sie sich ganz kon­kret dar­auf fest­le­gen, unter genau wel­chen Umstän­den Sie genau wel­che Maß­nah­men ableh­nen. Sie über­las­sen damit Ihren behan­deln­den Ärz­ten einen gewis­sen Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum und die letz­te Ent­schei­dung dar­über, mit wel­chen kon­kre­ten Maß­nah­men die­ser all­ge­mei­nen Wil­lens­er­klä­rung am bes­ten ent­spro­chen wer­den kann.

Der Gesetz­ge­ber betont jedoch, dass „jede Pati­en­ten­ver­fü­gung der Ermitt­lung des Pati­en­ten­wil­lens zu Grun­de zu legen ist“, und das „umso mehr, je mehr Sie die Vor­aus­set­zun­gen einer ver­bind­li­chen Pati­en­ten­ver­fü­gung erfüllt“. Das heißt, je genau­er Sie die Sze­na­ri­en, in denen Ihre Ver­fü­gung wirk­sam wer­den soll, beschrie­ben haben, und je genau­er Sie fest­ge­legt haben, wel­che medi­zi­ni­schen Maß­nah­men Sie dann ableh­nen, umso wirk­sa­mer und recht­lich ver­bind­li­cher wird auch eine sol­che Wil­lens­er­klä­rung sein.

Die­se Art von Pati­en­ten­ver­fü­gung unter­liegt kei­nen bestimm­ten Form­vor­schrif­ten, Sie brau­chen dafür kei­nen Notar und im Grun­de genom­men auch kein ärzt­li­ches Auf­klä­rungs- und Bera­tungs­ge­spräch. Es wird aber trotz­dem wich­tig sein, dass Sie sich ein­ge­hend mit der Mate­rie beschäf­ti­gen und sich mit Per­so­nen Ihres Ver­trau­ens dar­über beraten.

Am bes­ten wen­den Sie sich an die „Pflege‑, Pati­en­tin­nen- und Pati­en­ten­an­wart­schaft“ Ihres Bun­des­lan­des, und las­sen sich das ent­spre­chen­de For­mu­lar und das dazu­ge­hö­ren­de Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al (Arbeits­map­pe mit Hilfs­ma­te­ria­li­en) zuschi­cken. Das kön­nen Sie dann in Ruhe stu­die­ren und Ihre per­sön­li­chen For­mu­lie­run­gen aus­ar­bei­ten. Die Pati­en­ten­an­wart­schaft bie­tet dazu auch kos­ten­lo­se Bera­tun­gen an, und selbst­ver­ständ­lich ste­he auch ich Ihnen zur Verfügung.

Verbindliche Patientenverfügung

In einer „ver­bind­li­chen Pati­en­ten­ver­fü­gung“ for­mu­lie­ren Sie Ihre Wün­sche und Ihren Wil­len kon­kre­ter, und Sie bin­den Ihre behan­deln­den Ärz­te und Betreu­er auch fes­ter und kon­kre­ter dar­an, genau nach die­sen Ihren Vor­ga­ben zu han­deln. Dem­entspre­chend ist die Ver­ant­wor­tung, die Sie beim Errich­ten der Ver­fü­gung für sich selbst über­neh­men, eine noch grö­ße­re, und daher gel­ten für die­se Art von Ver­fü­gung auch umfas­sen­de­re Vorschriften.

Wenn Sie eine „ver­bind­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung“ errich­ten wol­len, brau­chen Sie als ers­tes ein Bera­tungs­ge­spräch mit einem Arzt Ihres Ver­trau­ens, in dem der Inhalt Ihrer Wil­lens­er­klä­rung in allen Punk­ten ein­ge­hend und umfas­send durch­be­spro­chen und fest­ge­legt wird.

Ver­mit­tels die­ses Gesprä­ches soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Sie über alle Krank­heits­sze­na­ri­en, die Sie in Ihrer Ver­fü­gung erwäh­nen und über alle medi­zi­ni­schen Maß­nah­men, die Sie in die­sen Fäl­len ableh­nen, umfas­send infor­miert sind, und dass Sie die Fol­gen Ihrer Ent­schei­dun­gen rich­tig einschätzen.

Wenn Sie die­ses Gespräch mit mir füh­ren möch­ten, wer­de ich Ihnen erklä­ren, wor­auf es bei einer Pati­en­ten­ver­fü­gung aus medi­zi­ni­scher Sicht ankommt, und wie Sie Ihre Anlie­gen klar und ein­deu­tig for­mu­lie­ren kön­nen. Wir wer­den dabei von bewähr­ten Stan­dard­for­mu­lie­run­gen aus­ge­hen, und Ihre per­sön­li­chen Wün­sche dabei berück­sich­ti­gen und einbauen.

Schließ­lich doku­men­tie­re ich den Inhalt des ärzt­li­chen Bera­tungs­ge­sprächs in Form einer voll­stän­di­gen und form­ge­rech­ten Patientenverfügung.

Danach müs­sen Sie für die Errich­tung Ihrer „ver­bind­li­chen Pati­en­ten­ver­fü­gung“ auch noch zu einem Notar, einem Rechts­an­walt oder einem rechts­kun­di­gen Mit­ar­bei­ter der Pati­en­ten­an­wart­schaft oder eines Erwach­se­nen­schutz­ver­ei­nes gehen. Dort wer­den Sie noch ein­mal über die recht­li­che Trag­wei­te Ihrer Ent­schei­dun­gen auf­ge­klärt und die Ver­fü­gung wird als rechts­wirk­sa­mes Doku­ment errichtet.

Vertrauenspersonen

Sie kön­nen in Ihrer Pati­en­ten­ver­fü­gung eine oder zwei Ver­trau­ens­per­so­nen ange­ben, die damit berech­tigt sind, von den behan­deln­den Ärz­ten Aus­kunft zu erhal­ten und ihnen Aus­kunft über Sie zu ertei­len. Die Ver­trau­ens­per­son kann ein Ver­wand­ter, aber auch ein Freund, Seel­sor­ger oder Arzt sein.

Befristung, Verlängerung und Widerruf

Alle soge­nann­ten „ande­ren Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen“ sind unbe­fris­tet gül­tig, sofern dar­in nicht eine Befris­tung expli­zit fest­ge­legt ist, und sofern sie nicht wider­ru­fen wird.

Eine „ver­bind­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung“ ist ab der Errich­tung nur 8 Jah­re lang gül­tig. Um sie zu ver­län­gern, muss man nach 8 Jah­ren neu­er­lich ein kur­zes ärzt­li­ches Bera­tungs­ge­spräch füh­ren, in dem bestä­tigt wird, dass sich an Ihrem Wil­len nichts geän­dert hat. Ein neu­er­li­ches juris­ti­sches Gespräch ist nicht nötig.

Wenn eine „ver­bind­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung“ nach acht Jah­ren nicht ver­län­gert wird, fällt sie ab die­sem Zeit­punkt in die Kate­go­rie „ande­re Patientenverfügungen“.

Eine „ver­bind­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung“ gilt aber über die 8‑Jah­res-Frist hin­aus, wenn in der Zwi­schen­zeit der Fall ein­ge­tre­ten ist, dass der Pati­ent sie aus Man­gel an Einsichts‑, Urteils- oder Äuße­rungs­mög­lich­keit nicht mehr ver­län­gern kann.

Jede Art von Pati­en­ten­ver­fü­gung kann jeder­zeit wider­ru­fen wer­den, indem man das Doku­ment zer­reißt oder sonst wie ver­nich­tet. Soll­te man das nicht mehr kön­nen, aber noch bei Bewusst­sein sein, dann reicht eine münd­li­che Mit­tei­lung oder jedes ande­re deut­lich ver­steh­ba­re Zei­chen, um die Wirk­sam­keit der Ver­fü­gung außer Kraft zu setzen.

Auf die Verfügung hinweisen

Ihre Ver­trau­ens­per­so­nen soll­ten wis­sen, wo die Ver­fü­gung hin­ter­legt ist.

Beim Errich­ten der Ver­fü­gung beim Notar, beim Rechts­an­walt oder bei der Pati­en­ten­an­wart­schaft erhält man eine „Hin­weis­kar­te auf eine Pati­en­ten­ver­fü­gung“, die man leicht mit sich füh­ren kann.

Die Mög­lich­keit der Spei­che­rung der Pati­en­ten­ver­fü­gung in ELGA (e‑Card) ist vor­ge­se­hen und soll­te bald funk­tio­nie­ren, infor­mie­ren Sie sich dazu bit­te bei Ihrer Krankenkasse.

Und schließ­lich kann man sei­ne Ver­fü­gung beim Pati­en­ten­ver­fü­gungs­re­gis­ter des öster­rei­chi­schen Nota­ri­ats oder beim Pati­en­ten­ver­fü­gungs­re­gis­ter der öster­rei­chi­schen Rechts­an­wäl­te regis­trie­ren. Das Regis­ter kann über eine 24-Stun­den-Hot­line des Öster­rei­chi­schen Roten Kreu­zes von jedem öster­rei­chi­schen Spi­tal aus abge­fragt wer­den. Die­se Mög­lich­keit wird vor allem von allein­ste­hen­den Per­so­nen ohne Ver­trau­ens­per­son genutzt.

Kosten

Für den Fall, dass Sie das ärzt­li­che Bera­tungs­ge­spräch mit mir machen möch­ten, darf ich Sie noch über die Kos­ten informieren:

Ich reser­vie­re für unser Gespräch samt Erstel­len des Doku­ments einen Ter­min von 80 Minu­ten und ver­rech­ne dafür 160,- Euro.