Patienten­verfügung Wien

Patienten­verfügung Wien

Ich bin sowohl in der Praxis als auch online gerne für Sie da

Für eine Pati­en­ten­ver­fü­gung in Wien ste­he ich Ihnen sowohl in mei­ner Ordi­na­ti­on als auch online in Form eines Zoom-Mee­tings ger­ne zur Ver­fü­gung. Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ist eine Vor­sor­ge für den Fall, dass man krank­heits­be­dingt ein­mal nicht mehr in der Lage sein könn­te, sei­nen Wil­len zum Aus­druck zu brin­gen, und daher auch nicht mehr bestim­men kann, wel­che Arten von The­ra­pien durch­ge­führt wer­den, und wel­che nicht. Wenn Sie dafür Vor­sor­ge tref­fen wol­len, kön­nen Sie das mit dem vom Gesetz­ge­ber vor­ge­se­he­nen Instru­ment der Pati­en­ten­ver­fü­gung tun. Für das dafür not­wen­di­ge ärzt­li­che Bera­tungs­ge­spräch kön­nen Sie ger­ne zu mir in die Ordi­na­ti­on kom­men, wir neh­men uns 80 Minu­ten Zeit, um alle wich­ti­gen Fra­gen zu bespre­chen und das Doku­ment zu erstellen.

Das ärztliche Beratungsgespräch für die Patientenverfügung ist auch online möglich

Um eine Pati­en­ten­ver­fü­gung in Wien zu machen, müs­sen Sie nicht unbe­dingt in mei­ne Ordi­na­ti­on kom­men, wir kön­nen das ärzt­li­che Bera­tungs­ge­spräch ger­ne auch online füh­ren. Ich ver­wen­de dafür die Video­kon­fe­renz­soft­ware ZOOM. Sie sit­zen dann zu Hau­se vor Ihrem Com­pu­ter, und ich in mei­ner Ordi­na­ti­on vor mei­nem. Wenn Sie einen Ter­min für ein sol­ches Online-Bera­tungs­ge­spräch ver­ein­ba­ren, schi­cke ich Ihnen mit einem Email eine Ein­la­dung zu, und wir tref­fen uns zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt im Inter­net. Der Vor­gang der Bera­tung ist der glei­che, wie wenn Sie zu mir in die Ordi­na­ti­on kom­men, und der Zeit­auf­wand und die Kos­ten sind auch gleich. Das von mir unter­schrie­be­ne Doku­ment schi­cke ich Ihnen mit der Post zu, Sie wer­den um Ihre Unter­schrift erst beim Notar oder Rechts­an­walt gebeten.

Wir formulieren gemeinsam genau, wann Ihre Verfügung wirksam werden soll

Wenn Sie eine Pati­en­ten­ver­fü­gung in Wien machen möch­ten, ste­he ich Ihnen also ger­ne für das ärzt­li­che Bera­tungs­ge­spräch zur Ver­fü­gung. Das Herz­stück Ihrer Ver­fü­gung besteht aus zwei Tei­len. Im ers­ten Teil for­mu­lie­ren wir genau, in wel­chen Situa­tio­nen Ihre Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam wer­den soll. Wir gehen dafür von den Stan­dard­for­mu­lie­run­gen aus, die die wesent­li­chen Punk­te einer Pati­en­ten­ver­fü­gung umfas­sen, und ergän­zen sie um alles, was Ihnen per­sön­lich wich­tig ist. Mei­ne Auf­ga­be dabei ist es dafür zu sor­gen, dass Sie alles, was Sie ver­fü­gen, vom medi­zi­ni­schen Gesichts­punkt her rich­tig ein­schät­zen, und dass Sie ihre Anlie­gen so for­mu­lie­ren, dass die Wil­lens­er­klä­rung als Gan­zes medi­zi­nisch sinn­voll und schlüs­sig ist und im Fall der Fäl­le recht­lich ein­wand­frei funktioniert.

Wir formulieren gemeinsam genau, welche Therapien Sie haben möchten und welche Sie ablehnen

Das Herz­stück Ihrer Pati­en­ten­ver­fü­gung besteht aus zwei Tei­len. Im zwei­ten Teil for­mu­lie­ren wir genau, wel­che The­ra­pien sie im Fall der Fäl­le haben möch­ten, und wel­che The­ra­pien sie ableh­nen. Auch hier­bei besteht mei­ne Auf­ga­be dar­in, Sie über alle medi­zi­ni­schen Aspek­te die­ser Ent­schei­dun­gen auf­zu­klä­ren und Sie so zu bera­ten, dass Ihre Wil­lens­er­klä­rung vom medi­zi­ni­schen Stand­punkt her sinn­voll und schlüs­sig ist, so dass sie im Fall der Fäl­le recht­lich ein­wand­frei funk­tio­niert. Es sind die­se bei­den Punk­te, die genaue For­mu­lie­rung der Situa­tio­nen, in denen Ihre Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam wer­den soll, und die genaue For­mu­lie­rung aller The­ra­pie­maß­nah­men, denen Sie zustim­men und die Sie ableh­nen, für die Sie in jedem Fall ärzt­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men sollten.

Ihre Vertrauenspersonen

Sie kön­nen in Ihrer Pati­en­ten­ver­fü­gung eine oder zwei Ver­trau­ens­per­so­nen ange­ben. Ihre Ver­trau­ens­per­so­nen sind zum einen berech­tigt, von den behan­deln­den Ärz­ten Aus­kunft zu erhal­ten, und zum ande­ren sind sie auch berech­tigt, den Ärz­ten Aus­kunft über Sie zu ertei­len. Die Ver­trau­ens­per­so­nen sind also auch dazu da, Ihren Wil­len, den Sie mit Ihrer Ver­fü­gung nie­der­ge­legt haben, den behan­deln­den Ärz­tin­nen und Ärz­ten gegen­über zu bekräf­ti­gen und zu ver­tre­ten. Des­halb soll­ten Ihre Ver­trau­ens­per­so­nen mit dem Inhalt Ihrer Pati­en­ten­ver­fü­gung ver­traut sein, und sie soll­ten damit ein­ver­stan­den sein, die­se Auf­ga­be im Fall des Fal­les zu über­neh­men. Die Ver­trau­ens­per­son kann ein Ver­wand­ter sein, aber auch eine Freun­din, ein Seel­sor­ger, ein Anwalt oder ein Arzt. Wenn Sie kei­ne Ver­trau­ens­per­son haben, soll­ten Sie Ihre Ver­fü­gung regis­trie­ren las­sen, sie­he im nächs­ten Punkt.

Wie Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen können

Ers­tens soll­ten Ihre Ver­trau­ens­per­so­nen wis­sen, wo Ihre Ver­fü­gung liegt.
Zwei­tens bekom­men Sie von mir eine „Hin­weis­kar­te auf eine Pati­en­ten­ver­fü­gung“ im Scheck­kar­ten­for­mat, die Sie leicht mit sich füh­ren kön­nen. Auf der Hin­weis­kar­te ist eben­falls ver­merkt, wo sich Ihre Ver­fü­gung befin­det, und es ste­hen die Kon­takt­da­ten Ihrer Ver­trau­ens­per­so­nen darauf.
Drit­tens ist die Mög­lich­keit der Spei­che­rung des Doku­ments in der elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te ELGA (e‑Card) vor­ge­se­hen, Infor­ma­tio­nen dazu bekom­men Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Und vier­tens kön­nen Sie ihre Ver­fü­gung bei einem Rechts­an­walt oder bei einem Notar in einem gesetz­li­chen Pati­en­ten­ver­fü­gungs­re­gis­ter regis­trie­ren las­sen. Das Regis­ter kann über eine 24-Stun­den-Hot­line des Öster­rei­chi­schen Roten Kreu­zes von jedem Spi­tal abge­fragt wer­den. Die­se Mög­lich­keit wird vor allem von allein­ste­hen­den Per­so­nen ohne Ver­trau­ens­per­so­nen genutzt.

Was machen Sie als Erstes und was als Zweites?

Wenn Sie sich dazu ent­schlos­sen haben, eine ver­bind­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung zu erstel­len, dann machen Sie als Ers­tes das ärzt­li­che Bera­tungs­ge­spräch mit einem Arzt Ihres Ver­trau­ens, und als Zwei­tes das juris­ti­sche Gespräch. Das juris­ti­sche Gespräch kön­nen Sie bei einem Rechts­an­walt, bei einem Notar, bei einer Pati­en­ten­an­walt­schaft oder bei einem Erwach­se­nen­schutz­ver­ein machen. Die Pati­en­ten­an­walt­schaft und die Erwach­se­nen­schutz­ver­ei­ne bie­ten das juris­ti­sche Gespräch meis­tens unent­gelt­lich an. Erst wenn Sie bei­des gemacht haben, das ärzt­li­che und das juris­ti­sche Gespräch, ist die Ver­fü­gung rechts­wirk­sam. Ihre Ver­fü­gung ist dann für acht Jah­re lang gül­tig. Für eine Ver­län­ge­rung um wei­te­re acht Jah­re ist ein neu­er­li­ches Gespräch mit einem Arzt vor­ge­schrie­ben, das aber deut­lich kür­zer gehal­ten wer­den kann als das ers­te. Ein wei­te­res juris­ti­sches Gespräch ist nicht notwendig.

Ich helfe Ihnen gerne bei Ihrer ersten Video-Konferenz

Zum Schluss kom­me ich noch ein­mal auf die Online-Pati­en­ten­ver­fü­gung zu spre­chen. Wenn es Ihnen nicht mög­lich ist, die Pati­en­ten­ver­fü­gung in Wien bei mir in der Ordi­na­ti­on zu machen, dann kön­nen wir unser Bera­tungs­ge­spräch ger­ne auch online füh­ren. Der Vor­gang der Bera­tung ist dabei genau der glei­che, wie bei mir in der Ordi­na­ti­on, und auch der Zeit­auf­wand und die Kos­ten sind die glei­chen. Wenn Sie mit Video­kon­fe­ren­zen noch kei­ne Erfah­rung haben und nie­man­den, der sie dabei berät, dann wen­den Sie sich bit­te ger­ne an mich, ich wer­de Sie dabei unter­stüt­zen. Rufen Sie mich an oder schi­cken Sie mir eine E‑Mail, und ich schi­cke Ihnen die nöti­gen Infor­ma­tio­nen. Ich freue mich, wenn Sie mein Ange­bot eines Online-Bera­tungs­ge­sprächs nutzen.